Als Qualzucht bezeichnet man bei der Züchtung von Tieren die Duldung oder Förderung von Merkmalen, die mit Schmerzen, Leiden, Schäden oder Verhaltensstörungen für die Tiere verbunden sind. Sie ist für Wirbeltiere in Deutschland nach § 11b des Tierschutzgesetzes – außer für wissenschaftliche Zwecke – verboten. Ein Beispiel für eine Ausnahme ist die als Modellorganismus vielfach verwendete Nacktmaus (athymische Maus).
Das am 2. Juni 1999 im Auftrag des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft veröffentlichte Gutachten zur Auslegung von § 11b des Tierschutzgesetzes (Verbot von Qualzüchtungen) „soll insbesondere allen Züchtern von Heimtieren helfen, ihrer Verantwortung gerecht zu werden und die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, welche die Züchtung betreffen, in vollem Umfang zu beachten. Ziel ist das vitale, gesunde, schmerz- und leidensfreie Tier.“
Laut einer darin enthaltenen Definition ist die Qualzüchtung gegeben, wenn „... bei Wirbeltieren die durch Zucht geförderten oder die geduldeten Merkmalsausprägungen (Form-, Farb-, Leistungs- und Verhaltensmerkmale) zu Minderleistungen bezüglich Selbstaufbau, Selbsterhaltung und Fortpflanzung führen und sich in züchtungsbedingten morphologischen und/oder physiologischen Veränderungen oder Verhaltensstörungen äußern, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind“.
Das Gutachten beschäftigt sich vor allem mit Hunden und Katzen, berührt aber auch Kaninchen, Fische und Vögel. Es enthält eine Sammlung von Merkmalen, die nach Meinung der Gutachter zu einem Zuchtausschluss von Merkmalsträgern führen soll.